Ein Gerichtsstand für Unterhaltssachen besteht gem Art 3 lit b EuUVO ua am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten. Nach Ansicht des OGH ist der in der VO nicht näher definierte gewöhnliche Aufenthalt nur nach den faktischen Verhältnissen zu beurteilen und kann daher auch dann entstehen, wenn das Kind iSd HKÜ widerrechtlich in den Aufenthaltsstaat verbracht worden ist (1 Ob 136/13a = Zak 2013/688, 376; siehe auch 1 Ob 91/13h = Zak 2013/553, 303). Die Autorin hält es für erstaunlich, dass der OGH zu dieser Frage keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hat. In die Beurteilung sollte ihrer Ansicht nach auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Kindes einfließen. Es erscheine nicht sachgemäß, dem entführenden Elternteil dadurch einen Vorteil zu verschaffen, dass das Kind seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil im Aufenthaltsstaat geltend machen kann.