In der Rs 4.097/13, M. A. v Österreich hat der EGMR festgestellt, dass ein Elternteil, dessen jahrelange Bemühungen, eine italienische Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ in Österreich durchsetzen zu lassen, erfolglos geblieben sind, in seinem Grundrecht auf Familienleben (Art 8 EMRK) verletzt worden ist. Neben einem unbegründeten Verfahrensstillstand von fünfeinhalb Monaten kritisierte der Gerichtshof vor allem, dass kein Versuch unternommen wurde, den seit mehreren Jahren abgebrochenen Kontakt zum Kind während des anhängigen Durchsetzungsverfahrens wiederherzustellen. Im Durchsetzungsverfahren sei möglichst rasch vorzugehen, weil schon der Verlauf der Zeit nicht rückgängig zu machende Auswirkungen auf die Position des betroffenen Elternteils haben könne. Andererseits spreche nichts gegen Bemühungen des Gerichts, primär ein Einvernehmen der Eltern über die Rückkehr herzustellen, weil die Anwendung von Zwangsmaßnahmen in diesem Bereich nicht wünschenswert sei.