Nach 5 Ob 168/15i bleibt ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Fall der Insolvenz des Berechtigten in dessen freier Verfügung, weil es sich um ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht handelt. Folglich könne der Masse- bzw Insolvenzverwalter des Berechtigten nicht legitimiert sein, im Grundbuchverfahren ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Löschung des Verbots zu erheben.