Die Erhöhung des vereinbarten Entgelts durch den Telekomanbieter aufgrund einer im Vertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel stellt nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-326/14 , VKI/A1 Telekom Austria keine Vertragsänderung iSd Art 20 Universaldienst-RL 2002/22/EG dar, die den Kunden dazu berechtigen würde, sich kostenlos vom Vertrag zu lösen. Zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH siehe 8 Ob 72/13s = Zak 2014/487, 262.