Aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des LG Wels (23 R 38/15z) weist der Autor darauf hin, dass ein Einspruch im Mahnverfahren, der Sachvorbringen enthält, nur dann nach TP 2 RATG zu honorieren ist, wenn die Klage ebenfalls unter diese Tarifpost fällt und eine kurze Darstellung möglich war. Ansonsten könne der höhere Ansatz des TP 3 A RATG herangezogen werden.