Zu 5 Ob 226/14t = Zak 2015/538, 298: Der Auftrag an den Verwalter, Dienstleistungen für die Hausbewohner (wie die Entgegennahme von Waren, die Vornahme von Opern-, Theater- und Kinoreservierungen sowie Babysitterleistungen) anzubieten bzw zu organisieren und mit den Liegenschaftsaufwendungen abzurechnen, betrifft keine Verwaltungsmaßnahme, die mit Mehrheitsbeschluss geregelt werden könnte.