Der Beitrag bietet einen Überblick über die wohnrechtlichen Regelungen zur Belegeinsicht und geht insb auf Aspekte ein, die sich aus den Möglichkeiten der elektronischen Speicherung und Übermittlung ergeben. Nach Ansicht des Autors muss dem Mieter auch im Fall von Belegen, die in elektronischer Form vorhanden sind, auf Wunsch kostenfrei die Einsicht in Papierausdrucke ermöglicht werden. Der Mieter könne aber auch die elektronische Übermittlung (etwa per E-Mail) verlangen. Kostenersatz stehe dem Vermieter dafür nur dann zu, wenn es sich um keine schon ursprünglich elektronisch vorhandene, sondern um von ihm nachträglich eingescannte Dokumente handelt. Von Papierbelegen könne der Mieter mittels der eigenen Smartphone-Kamera kostenfrei Kopien anfertigen.