Nach Ansicht der Autorin hat Scheinunternehmertum grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Anwendung des Konsumentenschutzrechts. Ein Scheinunternehmer könne sich beim Vertragsabschluss mit einem Unternehmer auf seine Verbrauchereigenschaft und beim Vertragsabschluss mit einem Konsumenten auf den Privatcharakter des Rechtsgeschäfts berufen und so die Anwendung der konsumentenschutzrechtlichen Regelungen zu seinen Gunsten erreichen bzw verhindern. Anderes gelte dann, wenn er tatsächlich ein Unternehmen betreibt und sich der Schein daher bloß auf die Zugehörigkeit des Geschäfts zu diesem Unternehmensbetrieb bezieht. In diesem Fall erscheine es nach Rechtsscheingrundsätzen gerechtfertigt, den Scheinunternehmer verbraucherrechtlich wie einen Unternehmer zu behandeln.