Der Beitrag geht auf einige Punkte ein, die bei der Errichtung von Bittleiheverträgen beachtet werden sollten. Ua weist der Autor darauf hin, dass weder die Vereinbarung eines bloßen Anerkennungszinses noch die Verpflichtung des Nutzers zur Übernahme gebrauchsabhängiger Betriebskosten der Einordnung als Prekarium entgegenstehen. Unabhängig vom Gebrauch anfallende Betriebskosten müssten sich im Rahmen eines Anerkennungszinses halten. Auf eine Befristung des Vertrags sollte verzichtet werden, weil dies als Abgehen von der für die Bittleihe wesentlichen jederzeitigen Widerrufbarkeit gewertet werden könnte. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts sei zwar nicht erforderlich, aber zu empfehlen.