MRG: § 30 Abs 2 Z 8, § 30 Abs 3
Gegen die zehnjährige Sperrfrist nach Erwerb, die § 30 Abs 3 MRG für die Eigenbedarfskündigung gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorsieht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Sperrfrist greift nicht ein, wenn bereits der Rechtsvorgänger des Vermieters wegen des Eigenbedarfs kündigen hätte können.