ZPO: § 411
ABGB: § 1295 Abs 1
Solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte von seinem Verteidiger nicht mit der Begründung erfolgreich Schadenersatz verlangen, dieser habe ihm pflichtwidrig zu einem Geständnis geraten, ohne das es zum Freispruch gekommen wäre. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils schließt es aus, die Schuldfrage in einem Zivilprozess zu relevieren.