ABGB: § 565
GBG: § 130
Die Eintragung einer "Hinterlassungsverpflichtung" im Grundbuch ist gem § 130 GBG unheilbar nichtig und entfaltet weder für die Beteiligten noch für Dritte Rechtswirkungen.
ABGB: § 565
GBG: § 130
Die Eintragung einer "Hinterlassungsverpflichtung" im Grundbuch ist gem § 130 GBG unheilbar nichtig und entfaltet weder für die Beteiligten noch für Dritte Rechtswirkungen.