UGB: § 54
ABGB: §§ 914, 922, 1167
Das herzustellende Werk wird im Werkvertrag sowohl über eine bestimmte Ausführungsart als auch über eine bestimmte Funktionalität umschrieben (konstruktive und funktionale Leistungsbeschreibung). Ergibt die Vertragsauslegung, dass die Ausführungsart hinter die Funktionalität zurücktritt, schuldet der Werkunternehmer zum vereinbarten Pauschalpreis ein Werk, das die Funktion erfüllt, auch wenn dies nur mit einer anderen (kostspieligeren) Ausführungsart erreichbar ist.