EO: § 381
GBG: §§ 40, 94 Abs 1 Z 2
Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Erwerber die Rechtfertigung seines vorgemerkten Eigentumsrechts untersagt wurde, bildet kein vom Grundbuchgericht wahrzunehmendes Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG.