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Gesetzesprüfungsverfahren zu den Ausnahmen vom Individualnormenkontrollantrag

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/675Zak 2015, 384 Heft 20 v. 12.11.2015

Mit dem Erk G 346/2015 = Zak 2015/653, 375 hat der VfGH die in § 62a Abs 1 Z 4 Fall 1 VfGG vorgesehene generelle Ausnahme mietrechtlicher Außerstreitverfahren vom Individualnormenkontrollantrag der Parteien als verfassungswidrig aufgehoben. Ein Ausschluss der Individualnormenkontrolle sei nur in solchen Verfahren zulässig, wo dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks unerlässlich ist. Mittlerweile hat der VfGH zu weiteren Ausnahmetatbeständen des § 62a Abs 1 VfGG Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet, und zwar zu Z 4 Fall 2 (wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren; G 378/2015), Z 5 (Kündigungs- und Räumungsverfahren; G 363/2015) sowie Z 9 Fall 1 (Exekutionsverfahren; G 162, 163/2015 und G 287, 288/2015).

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