In G 119-120/2014 = Zak 2015/48, 34 gelangte der VfGH zur Auffassung, dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, eingetragene Partner von der gemeinsamen Adoption eines Kindes auszuschließen. Er hob deshalb § 191 Abs 2 S 1 ABGB, der die gemeinsame Adoption eines Kindes durch zwei Personen nur in Ehen zulässt, sowie § 8 Abs 4 EPG, der gemeinsame Adoptionen und Sukzessivadoptionen in eingetragenen Partnerschaften verbietet, auf, wobei der Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis Ende 2015 erhielt. Das BMJ hat vor Kurzem angekündigt, dass es keine Ersatzregelung initiieren wird. Dies würde bedeuten, dass ab 2016 sowohl eingetragenen Partnern als auch hetero- wie homosexuellen Lebensgefährten - unter der Voraussetzung der Wahrung des Kindeswohls - gemeinsame Adoptionen offenstehen.