Der Individualnormenkontrollantrag der Partei muss "aus Anlass" (Art 139 Abs 1 Z 4 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG) bzw "gleichzeitig" (§ 62a Abs 1 VfGG) mit dem Rechtsmittel im Zivilverfahren eingebracht werden. Nach Auffassung des VfGH (G 257/2015; G 340/2015) ist dies so zu verstehen, dass für die Antragstellung die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht, selbst wenn das Rechtsmittel schon vor dem Antrag erhoben wird.