Zu 2 Ob 88/14a = Zak 2015/393, 216: Nur wenn feststeht, dass der Schaden zu einem bestimmten, in nicht allzu ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt ohne sein Zutun in gleicher Weise eingetreten wäre, kann sich der Schädiger auf überholende Kausalität berufen. Er haftet dann lediglich für Nachteile, die sich aus der Vorverlegung des Schadenseintritts ergeben.