Mit der am 4. 8. 2015 in Kraft getretenen ZPO-Nov BGBl I 2015/94 (siehe Zak 2015/523, 292) wurde die Behandlung von Prozesseinreden verfahrensökonomischer gestaltet. Insb erhielt das Gericht die Möglichkeit, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Der Autor geht kurz auf Kostenfragen ein, die die Neuregelung aufwirft. Seiner Ansicht nach wäre es sachgerecht, Äußerungen zu Prozesseinreden, durch die eine mündliche Verhandlung zur Gänze ersetzt wird, nach TP 3 A RATG zu honorieren.