Zur strittigen Frage der Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen vertritt der Autor die Ansicht, dass der Anspruch nur bei vorsätzlicher Schädigung bereits mit dem Schadenseintritt fällig wird. Im Fall der fahrlässigen Schadenszufügung trete die Fälligkeit erst mit Einmahnung ein. Anders als der OGH in 2 Ob 158/07k = Zak 2008/580, 337 geht er davon aus, dass eine Fälligstellung durch Mahnung grundsätzlich die Vorlage von Belegen zur Schadenshöhe voraussetzt, die eine Prüfung des Begehrens ermöglichen. Fordere der Geschädigte einen Vorschuss auf Schadensbehebungskosten, müsse er zumindest eine plausible Schätzung vorlegen. Durch die Fälligstellung gerate der Schädiger mit der berechtigten Schadenersatzforderung auch dann in Verzug, wenn er ein Mitverschulden oder die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit einwendet.