AußStrG: § 78
GOG: §§ 84, 85
Die Übermittlung der Protokolldaten von Abfragen, die Justizbedienstete gem § 73a EO aF in den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens hinsichtlich des Antragstellers vorgenommen haben, kann jedenfalls nur dann vom Auskunftsanspruch nach § 84 GOG umfasst sein, wenn im Antrag dargestellt wird, dass die Abfragen nicht zu beruflichen, sondern zu privaten Zwecken erfolgten.