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Datenschutzrechtliche Beschwerde - Präklusivfrist, Kostenersatzpflicht des unterlegenen Beschwerdeführers

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/664Zak 2015, 379 Heft 19 v. 29.10.2015

AußStrG: § 78

GOG: §§ 84, 85

Die Übermittlung der Protokolldaten von Abfragen, die Justizbedienstete gem § 73a EO aF in den Geschäftsbehelfen des Exekutionsverfahrens hinsichtlich des Antragstellers vorgenommen haben, kann jedenfalls nur dann vom Auskunftsanspruch nach § 84 GOG umfasst sein, wenn im Antrag dargestellt wird, dass die Abfragen nicht zu beruflichen, sondern zu privaten Zwecken erfolgten.

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