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Einstweilige Verfügung gegen Stalking aufgrund regelmäßiger Belästigung durch SMS

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/665Zak 2015, 379 Heft 19 v. 29.10.2015

ABGB: §§ 16, 1328a

EO: § 382g

Ein Eingriff in die Privatsphäre, der mit einstweiliger Verfügung gegen Stalking (§ 382g EO) untersagt werden kann, liegt erst vor, wenn die Kontaktaufnahmen beharrlich erfolgen und unter Berücksichtigung von Art, Grund und Ausmaß eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt.

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