ABGB: §§ 16, 1328a
EO: § 382g
Ein Eingriff in die Privatsphäre, der mit einstweiliger Verfügung gegen Stalking (§ 382g EO) untersagt werden kann, liegt erst vor, wenn die Kontaktaufnahmen beharrlich erfolgen und unter Berücksichtigung von Art, Grund und Ausmaß eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt.