StEG: § 2 Abs 1 Z 2, § 8 Abs 1
Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG) beginnt im Fall eines Freispruchs erst mit dessen Rechtskraft zu laufen.
StEG: § 2 Abs 1 Z 2, § 8 Abs 1
Die dreijährige Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft (§ 2 Abs 1 Z 2 StEG) beginnt im Fall eines Freispruchs erst mit dessen Rechtskraft zu laufen.