ABGB: § 1325
Das Schmerzengeld für Trauer und krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen ist global zu bemessen. Auch wenn die bereits erfolgte außergerichtliche Zahlung dezidiert auf bloße Trauer bezogen war, kann dem Geschädigten für seine seelischen Schmerzen ohne und mit Krankheitswert insgesamt nur der angemessene Globalbetrag zustehen.