Art 9 Abs 1 Verbraucherrechte-RL gewährt dem Verbraucher eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In Österreich wurde diese Vorgabe mit § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) umgesetzt, wobei im Vergleich zum Wortlaut der RL einige Änderungen vorgenommen wurden. So wird im FAGG der Beginn der 14-tägigen Frist festgelegt, während die RL das Ende definiert. Im Folgenden soll dargestellt werden, dass diese angeblich lediglich sprachliche und konzeptionelle Änderung im Gegensatz zur Auffassung des österreichischen Gesetzgebers1 und der hL2 sehr wohl weiter gehende Auswirkungen hat.