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Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor Beginn der in § 11 FAGG definierten Rücktrittsfrist?

ThemaMag. Lisa FleißnerZak 2015/644Zak 2015, 364 Heft 19 v. 29.10.2015

Art 9 Abs 1 Verbraucherrechte-RL gewährt dem Verbraucher eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. In Österreich wurde diese Vorgabe mit § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) umgesetzt, wobei im Vergleich zum Wortlaut der RL einige Änderungen vorgenommen wurden. So wird im FAGG der Beginn der 14-tägigen Frist festgelegt, während die RL das Ende definiert. Im Folgenden soll dargestellt werden, dass diese angeblich lediglich sprachliche und konzeptionelle Änderung im Gegensatz zur Auffassung des österreichischen Gesetzgebers11ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 33. und der hL22Vgl bspw Stabentheiner, Das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, VbR 2014/68, 108 (118); Reif, Neuerungen durch das Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, RdW 2014/493, 443 (445); Lengauer, Verbraucherschutz durch Komplexität? Zak 2015, 124 (124); Sedef, Das neue Fernabsatzrecht, MR 2014, 119 (123). sehr wohl weiter gehende Auswirkungen hat.

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