Dem VfGH folgend rechnen die Zivilgerichte seit Ende 2002 die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die idR dem betreuenden Elternteil ausgezahlt werden, teilweise auf den Kindesunterhalt an, um den geldunterhaltspflichtigen Elternteil mittelbar steuerlich zu entlasten. Die Steuerreform 2016 macht - nach den Steuerreformen 2009 und 2005 - erneut Anpassungen bei der Anrechnungsmethode erforderlich.