Gem § 583 Abs 1 ZPO kann der Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in Form von zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, E-Mails uÄ erfolgen. In der Rs 18 OCg 1/15v hat der OGH vor Kurzem klargestellt, dass im Fall des Abschlusses durch wechselseitige Schreiben kein Erfordernis der Unterschriftlichkeit besteht. Es müsse nur die Zuordenbarkeit des jeweiligen Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.