Nach Auffassung des OGH (7 Ob 107/15h) war § 165a VersVG schon vor der Novellierung durch das VersRÄG 2012 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine fehlerhafte Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist den Beginn der Frist für den Rücktritt des Versicherungsnehmers von einem Lebensversicherungsvertrag ohne zeitliche Begrenzung hinausschiebt.