Nach 7 Ob 51/15y setzt das Sonderklasse-Ärztehonorar jedenfalls ein Mindestmaß an persönlicher Betreuung oder Behandlung durch den honorarberechtigten Arzt voraus, das über die Leistungen hinausgeht, die der Anstaltsträger schon aufgrund des Krankenhausaufnahmevertrags schuldet. Im konkreten Fall war der gem § 41 Tir KAG honorarberechtigte Primararzt während der gesamten Behandlung des Patienten urlaubsbedingt abwesend. Der OGH lehnte einen Anspruch auf das im Zuge der Aufnahme mit dem Patienten vereinbarte Sonderklasse-Ärztehonorar aus diesem Grund mangels erbrachter Gegenleistung ab. Welchen zusätzlichen Leistungsumfang der honorarberechtigte Arzt dem Patienten nach einer solchen Vereinbarung genau schuldet, ließ das Höchstgericht offen.