RAO: § 9
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die Beratungspflichten des Rechtsanwalts in Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits sollen den Mandanten nicht nur vor dem unmittelbaren Schaden durch den Prozessverlust schützen, sondern auch vor anderen Nachteilen, die damit vorhersehbar verbunden sein können.