ABGB: §§ 1295, 1299
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess objektiv sorgfaltswidrig und schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gem §§ 1295 und 1299 ABGB für kausale Schäden. Das Verschulden kann auch darin liegen, dass der Sachverständige einen außerhalb seiner Fachkompetenz liegenden Auftrag annimmt.