RAO: § 9
ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1497
Zu den allgemeinen Sorgfaltsplichten des Rechtsanwalts zählt es, den Mandanten vor der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Auch nach Beendigung des Mandatsverhältnisses können aufgrund nachvertraglicher Pflichten des Anwalts noch Maßnahmen erforderlich sein.