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Einsicht in den Sachwalterschaftsakt des Verstorbenen durch Parteien des Erbrechtsverfahrens

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/596Zak 2015, 336 Heft 17 v. 22.9.2015

ZPO: § 219

AußStrG: §§ 22, 141, 160, 161

Das Verfahren über das Erbrecht beginnt, sobald widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen und der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs iSd § 160 AußStrG gescheitert ist.

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