ZPO: § 219
AußStrG: §§ 22, 141, 160, 161
Das Verfahren über das Erbrecht beginnt, sobald widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen und der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs iSd § 160 AußStrG gescheitert ist.
ZPO: § 219
AußStrG: §§ 22, 141, 160, 161
Das Verfahren über das Erbrecht beginnt, sobald widersprechende Erbantrittserklärungen vorliegen und der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs iSd § 160 AußStrG gescheitert ist.