Nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (hier: ARB 2003) hängt der Versicherungsschutz bei Schadenersatzklagen in zeitlicher Hinsicht davon ab, dass das Schadensereignis während der Versicherungszeit eingetreten ist. Im Fall einer Klage, mit der von einem Gerichtssachverständigen Schadenersatz für den durch sein unrichtiges Gutachten verschuldeten Prozessverlust begehrt wird, kommt es nach 7 Ob 40/15f nicht auf den Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung des abweisenden Urteils im Vorprozess an. Ob das erstinstanzliche oder erst das rechtskräftige letztinstanzliche Urteil maßgeblich ist, blieb offen.