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Aufschub eines Exekutionsverfahrens zur Zivilteilung einer Liegenschaft

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/586Zak 2015, 323 Heft 17 v. 22.9.2015

Auch ein Exekutionsverfahren zur Zivilteilung einer Liegenschaft kann nach Ansicht des LG Leoben (32 R 39/15b) gem §§ 45a, 200a EO aufgeschoben werden, wenn die Parteien ein Stillhalteabkommen getroffen haben. Allerdings reiche der Aufschubantrag des betreibenden Gläubigers zur Bewilligung hier nicht aus. Es sei auch die Zustimmung der verpflichteten Partei zu bescheinigen bzw vor der Entscheidung einzuholen.

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