Auch ein Exekutionsverfahren zur Zivilteilung einer Liegenschaft kann nach Ansicht des LG Leoben (32 R 39/15b) gem §§ 45a, 200a EO aufgeschoben werden, wenn die Parteien ein Stillhalteabkommen getroffen haben. Allerdings reiche der Aufschubantrag des betreibenden Gläubigers zur Bewilligung hier nicht aus. Es sei auch die Zustimmung der verpflichteten Partei zu bescheinigen bzw vor der Entscheidung einzuholen.