§ 15 MaklerG lässt die Vereinbarung eines Provisionsanspruchs des Maklers für bestimmte Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs zu; bei Verbrauchergeschäften muss die Vereinbarung gem § 31 Abs 1 KSchG "ausdrücklich und schriftlich" erfolgen. In 8 Ob 66/15m hielt der OGH fest, dass die geforderte Ausdrücklichkeit nur vorliegt, wenn die Provisionsregelung hervorgehoben, deutlich erkennbar und eindeutig ist. Im konkreten Fall enthielt das Auftragsformular des Maklers die Klausel, dass die Provision auch im Fall des treuwidrigen Nichtabschlusses des vermittelten Geschäfts durch den Auftraggeber zu zahlen ist. Andererseits war auf Wunsch des Auftraggebers festgehalten worden, dass der Provisionsanspruch ausschließlich bei Vermittlung durch den Makler besteht. Aus diesem Grund wurde die Provisionsklausel mangels Eindeutigkeit als unwirksam qualifiziert.