Eine Entscheidung, die den sorgeberechtigten Elternteil zwecks Durchsetzung des Kontaktrechts des anderen Elternteils zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet, kann nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-4/14 , Bohez/Wiertz zwar nicht nach der EuGVVO, aber nach der Brüssel IIa-VO in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wobei dieselben Regelungen zur Anwendung kommen wie bei der Vollstreckung des Kontaktrechts selbst. Voraussetzung sei, dass die Höhe des Zwangsgeldes durch ein Gericht des Ursprungsmitgliedstaats endgültig festgesetzt ist. Ein Grundsatzbeschluss reiche auch dann nicht aus, wenn die Rechtslage des Ursprungsmitgliedstaats (hier: Belgien) bereits auf dieser Basis die Einleitung des Exekutionsverfahrens gestattet.