Nach Ansicht des LG Feldkirch (2 R 86/15k) ist der Verlassenschaftskurator nicht legitimiert, den Beschluss, mit dem er seines Amtes enthoben wurde, im eigenen Namen und Interesse anzufechten. Da jüngere höchstgerichtliche Rsp zu dieser Frage fehlt, wurde der Revisionsrekurs an den OGH zugelassen.