Zu 1 Ob 103/14z = Zak 2015/207, 117: Der Fahrradhändler verständigte den ihm bekannten Käufer eines E-Bikes nicht davon, dass der Hersteller eine Rückrufaktion hinsichtlich der Akkus wegen Brandgefahr gestartet hat. Daraus lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten, die bei einem Akkubrand Sachschäden erlitten haben, ableiten. Die Pflichten des Händlers nach dem PSG bieten dafür schon deshalb keine Anspruchsgrundlage, weil dessen Schutzbereich auf Personenschäden beschränkt ist.