In 1 Ob 229/14d = Zak 2015/235, 135 qualifizierte der OGH die Überlassung eines im Eigentum des Lizenzgebers verbleibenden Softwarepakets gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts als Bestandverhältnis. Laufende Aktualisierungs- bzw Adaptierungspflichten bestehen seiner Ansicht nach nur bei entsprechender Vereinbarung. Die Autoren stimmen der rechtlichen Einordnung des Softwareüberlassungsvertrags zu. Unter Berufung auf deutsche Judikatur, die ihrer Auffassung nach auf die österreichische Rechtslage übertragbar ist, gehen sie jedoch davon aus, dass aus der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 Abs 1 ABGB auch ohne besondere Vereinbarung beschränkte Aktualisierungspflichten abgeleitet werden können. Eine solche Pflicht sei etwa denkbar, wenn während des Bestandverhältnisses neue gesetzliche Vorgaben erlassen werden, die Anpassungen erforderlich machen (wie zB die Nutzung neuer Behördenschnittstellen). Auch die allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Bestandgebers könnten zB bei Virenbedrohung oder im Fall des Bekanntwerdens von Sicherheitslücken Softwareupdates umfassen.