Die Privilegierung durch die längere Verjährungs- bzw Ersitzungszeit gem §§ 1472 und 1485 ABGB gilt auch für "erlaubte Körper", worunter nach hM alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts zu verstehen sind. Demgegenüber leitet der Autor insb aus einer historischen Interpretation ab, dass nicht alle Personen- und Kapitalgesellschaften erfasst sind, sondern nur solche, deren Errichtung durch Bundes- bzw Landesgesetz angeordnet war oder bei denen eine verwaltungsbehördliche Genehmigung die Voraussetzung für die Eintragung in das Firmenbuch bildete. Privilegiert seien daher bspw Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Eisenbahnunternehmen und die noch bestehenden Aktienvereine nach dem Vereinspatent 1852.