ABGB: §§ 484, 492, 1488
Auch in einem Verbot kann ein zur Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB führender Widerstand gegen die Servitutsausübung liegen, sofern sich der Berechtigte daran hält. Schilder an einem weiterhin genutzten Wanderweg, die darauf hinweisen, dass die Benützung nach Ansicht des Eigentümers lediglich prekaristisch erfolgt, können jedoch keine Verjährung des Wegerechts nach dieser Bestimmung auslösen.