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Abriss einer Hälfte eines Doppelhauses - keine Haftung für den wegfallenden Feuchtigkeitsschutz

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/531Zak 2015, 296 Heft 15 v. 27.8.2015

ABGB: § 364a

Wenn behördlich genehmigte Bau- oder Abrissarbeiten zu Schäden am Nachbargrundstück führen, steht dem geschädigten Nachbarn grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB zu. Gleiches gilt, wenn zwar keine behördliche Genehmigung vorlag, die anzeigepflichtigen Arbeiten von der Behörde aber nach Anzeige nicht untersagt worden sind.

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