ABGB: § 364a
Wenn behördlich genehmigte Bau- oder Abrissarbeiten zu Schäden am Nachbargrundstück führen, steht dem geschädigten Nachbarn grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB zu. Gleiches gilt, wenn zwar keine behördliche Genehmigung vorlag, die anzeigepflichtigen Arbeiten von der Behörde aber nach Anzeige nicht untersagt worden sind.