ABGB: § 364 Abs 2
Starke Lärmbelästigungen aus benachbarten Musikproberäumen, die von Hardrock- und Heavy-Metal-Gruppen genutzt werden, sind auch in Ballungsgebieten nicht ortsüblich.
Die Wesentlichkeit einer Lärmimmission hängt nicht nur von der messbaren Lautstärke, sondern auch von der subjektiven "Lästigkeit" für durchschnittliche Menschen ab, für die ua Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche maßgeblich sind. Der Probenlärm von Hardrock- und Heavy-Metal-Gruppen ist in diesem Sinn als besonders lästig einzustufen.