AußStrG: §§ 6, 119
ABGB: § 276 Abs 2, §§ 865, 877, 1424
Auch wenn ein Verfahrenssachwalter bestellt ist, kann der Betroffene eine andere Person mit seiner Vertretung im Sachwalterbestellungsverfahren betrauen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine geeignete Person handelt - wie etwa einen Rechtsanwalt - und der Betroffene nicht bereits offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen. Der Verfahrenssachwalter ist danach seines Amtes zu entheben. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht seine Vertretungsbefugnis neben jener des selbst gewählten Vertreters.