EheG: § 49
Ob die Weigerung, (weitere) Kinder zu bekommen, eine scheidungsrelevante Eheverfehlung darstellen kann, bleibt offen. Wenn triftige Gründe - wie etwa gesundheitliche Risiken für das Kind (hier: 50%ige Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung) - gegen eine Fortpflanzung sprechen, kann darin keinesfalls eine Eheverfehlung gesehen werden.