ABGB: § 94
EheG: § 69 Abs 2
Ein hoher Gewinn, der bei der Veräußerung einer Beteiligung an einem im Rahmen eines Management-Buy-outs erworbenen und in der Folge erfolgreich sanierten Unternehmens erzielt wird, ist bei der Unterhaltsbemessung nicht als Einkommen, sondern wie vorhandenes Vermögen zu behandeln. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen daher nur die daraus erzielten bzw im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes erzielbaren Vermögenserträge.