ABGB: § 231
Einen Sonderbedarf muss das unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich mit vorhandenen eigenen Einkünften finanzieren. Der Deckungsmangel als Voraussetzung für den Zuspruch von Sonderbedarfsunterhalt ist daher nicht auf Basis der festgesetzten Unterhaltsleistungen zu beurteilen, sondern auf Basis der Gesamtmittel des Kindes einschließlich seines Eigeneinkommens.