Der Prozesskostenersatzanspruch des Klägers für die Tagsatzung, in der ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, nachdem der Beklagte den Klagsanspruch zuvor mit einem Schriftsatz zur Gänze anerkannt hatte, unterliegt nach Ansicht des OLG Wien (34 R 152/14v) kumulativ zwei Beschränkungen. Zum einen reduziere sich die Kostenbemessungsgrundlage für die gesamte Tagsatzung (nicht erst ab dem mündlichen Vortrag des Anerkenntnisses) gem § 12 Abs 3 und 4 RATG, weil nur noch die Kosten strittig seien (siehe auch OLG Wien 30 R 28/12a = Zak 2012/644, 339). Zum anderen sei für die Honorierung der Ansatz des TP 2 II 1 c RATG heranzuziehen.