Nach 3 Ob 29/15h handelt es sich bei den Kridabestimmungen des StGB um Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger, wobei sowohl Altgläubiger, deren Forderungen bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden, als auch Neugläubiger vom Schutzzweck erfasst sind. Der konkrete Fall betraf Schadenersatzansprüche von Gläubigern für Zahlungsausfälle gegen den Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft.